FSK & Jugendschutz
FSK & Jugendschutz
Kino ist eine besondere Erfahrung. Spannende Geschichten auf einer großen Leinwand in beeindruckender Tonqualität erzählt zu bekommen ist etwas anderes, als Filme zu Hause auf dem Fernseher oder anderen Geräten zu sehen. Deshalb gibt es bei einem Kinobesuch mit Kindern oder Jugendlichen Vorschriften und Gesetze, die zu beachten sind. Im UNSEREM KINO werden FSK und Jugendschutz großgeschrieben - deshalb möchten wir an dieser Stelle darüber aufklären.
Die Altersfreigabe-Kennzeichnungen nehmen nicht die Kinobetreiber, sondern die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) vor, eine Einrichtung der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO). Die FSK-Kennzeichnungen sind gesetzliche Vorgaben, derer wir verpflichtet sind, Folge zu leisten.
- Filme mit einer FSK 0-Kennzeichnung sind ohne Altersbeschränkung freigegeben.
- Unbeschadet dieser Voraussetzung dürfen Kinder, die jünger als 6 Jahre alt sind, Filmvorstellungen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen.
- Filme mit einer FSK 6-Kennzeichnung dürfen nur von Personen besucht werden, die mindestens 6 Jahre alt SIND!
- Kinder, die jünger als 6 Jahre alt sind, dürfen Filme mit einer „FSK 6“-Kennzeichnung auch nicht in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen.
Filme mit einer FSK 12-Kennzeichnung dürfen nur von Personen besucht werden, die mindestens 12 Jahre alt sind.
- Ausnahme:
- Nach §11 Abs. 2 JuSchG findet bei Filmen mit einer „FSK 12“-Kennzeichnung die sogenannte „Parental Guidance (PG)“ Anwendung.
- Kinder, die zwischen 6 und 11 Jahren alt sind, dürfen einen Film mit einer „FSK 12“-Kennzeichnung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern oder Vormund) besuchen.
Filme mit einer FSK 16-Kennzeichnung dürfen nur von Personen besucht werden, die mindestens 16 Jahre alt sind.
- Kann bei einer Ausweiskontrolle durch einen Mitarbeiter des Kinos kein Ausweis vorgezeigt werden und bestehen Zweifel am Alter des Besuchers, wird kein Einlass gewährt.
- Die Begleitung von Erziehungsberechtigten spielt bei Filmen ab 16 Jahren keine Rolle.
- Die sogenannte „Parental Guidance (PG)“ findet nach §11 Abs. 2 JuSchG nur bei Filmen mit einer FSK 12 Kennzeichnung Anwendung!
Filme mit einer FSK 18-Kennzeichnung dürfen nur von Personen besucht werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und haben keine Jugendfreigabe.
- Kann bei einer Ausweiskontrolle durch einen Mitarbeiter des Kinos kein Ausweis vorgezeigt werden und bestehen Zweifel am Alter des Besuchers, wird kein Einlass gewährt.
- Die Begleitung von Erziehungsberechtigten spielt bei Filmen ab 18 Jahren keine Rolle.
- Die sogenannte „Parental Guidance (PG)“ findet nach §11 Abs. 2 JuSchG nur bei Filmen mit einer FSK 12 Kennzeichnung Anwendung!
Zeitgrenzen und Begleitpflichten:
Begriffsbestimmungen nach §1JuSchG:
- Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
- Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
- Eine personensorgeberechtigte Person (Personenberechtigte/-r) ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. (Eltern oder Vormund)
- Eine erziehungsbeauftragte Person (Erziehungsberechtigte/-r) ist, wer über 18 Jahre alt ist und aufgrund einer Vereinbarung mit einer personensorgeberechtigten Person auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
- Die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person muss von einer personensorgeberechtigten Person schriftlich genehmigt werden. Dies kann beispielsweise über einen sogenannten „Muttizettel“ geschehen. Den Muttizettel finden Sie hier: www.muttizettel.net/muttizettel.pdf